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OVG Sachsen, 25.08.2022 - 4 B 190/22 |
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
SächsVerf Art. 100 Abs. 1, SächsVerf Art. 100 Abs. 5, SächsGemO § 109 Abs. 3
Überörtliche Rechnungsprüfung; Fünfjahresfrist; kommunale Selbstverwaltung; subjektiv öffentliches Recht; Schutzwirkung zugunsten der Gemeinde
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 16.06.2022 - 5 L 555/21
- OVG Sachsen, 25.08.2022 - 4 B 190/22
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2023, 62
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2022 - 4 B 190/22
Denn jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin im Vertrauen auf eine nicht mehr zu erwartende Prüfung Dispositionen getroffen hat, durch die ihr jetzt bei Durchführung der Prüfung unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Verwirkung BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 26 f.; VG München…, Urteil vom 7. April 2021 - M 31 K 20.4046 -, juris Rn. 33). - VG München, 07.04.2021 - M 31 K 20.4046
Rücknahme eines Zuwendungsbescheids/Rückforderung einer Zuwendung …
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2022 - 4 B 190/22
Denn jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin im Vertrauen auf eine nicht mehr zu erwartende Prüfung Dispositionen getroffen hat, durch die ihr jetzt bei Durchführung der Prüfung unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Verwirkung BVerwG…, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 26 f.; VG München, Urteil vom 7. April 2021 - M 31 K 20.4046 -, juris Rn. 33). - OVG Sachsen, 13.07.2022 - 4 B 228/21
Planfeststellung; 110-kv-Freileitung; Erdkabel; Vorhabenträger; Vertretung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 25.08.2022 - 4 B 190/22
Die eher vage Formulierung "soll" lässt schon daran zweifeln, dass überhaupt eine echte Verpflichtung des Rechnungshofs begründet wird (vgl. zu § 24 Abs. 2 UVPG den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2022 - 4 B 228/21 -, juris Rn. 34, diese Vorschrift enthält allerdings nach "soll" noch den Zusatz "möglichst").